Vollzug der Baugesetze (§ 10 Absatz 3 BauGB)
Beschluss über den Bebauungsplan
„Stellplatzanlage Kommunezentrum Dorfhain“
Der Gemeinderat der Gemeinde Dorfhain hat mit Beschluss vom 18.08.2025 den Bebauungsplan „Stellplatzanlage Kommunezentrum Dorfhain“ in der Planfassung vom 25.02.2025 mit redaktionellen Änderungen vom 14.07.2025 als Satzung beschlossen. Der Beschluss der Satzung wird hiermit nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan „Stellplatzanlage Kommunezentrum Dorfhain“ tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung ab diesem Tag in der Gemeindeverwaltung Dorfhain während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Dorfhain, den 01. Oktober 2025
gez. O. Schwalbe
Bürgermeister