Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur temporären Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Az.: 28-UM-690.00/25/2/3) vom 27.06.2022
Auf Grundlage des § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG erlässt die untere Wasserbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge folgende
Allgemeinverfügung
- Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu Bewässerungszwecken werden bis einschließlich
30. September 2022 untersagt.
Die Untersagung erstreckt sich auf den nach § 26 WHG grundsätzlich gestatteten Eigentümer- und Anliegergebrauch (z. B. Wasserentnahme mittels Pumpe).
Die Untersagung erstreckt sich außerdem auf rechtlich zugelassene Wasserentnahmen zum Zwecke der Bewässerung - auch in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und dem Gartenbau.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft..
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.