Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament, die Wahl des Kreistages Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, des Gemeinderates der Gemeinde Dorfhain am Sonntag, dem 9. Juni 2024 in der Gemeinde Dorfhain

1. Das verbundene Wählerverzeichnis für alle oben genannten Wahlen für den Wahlbezirk der Gemeinde
Dorfhain wird in der Zeit vom

20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl)

während der allgemeinen Öffnungszeiten an Werktagen

Montag   Feiertag, geschlossen    
Dienstag   08:30 Uhr bis 12:00 Uhr   und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch   08:30 Uhr bis 12:00 Uhr    
Donnerstag   08:30 Uhr bis 12:00 Uhr   und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag   08:30 Uhr bis 12:00 Uhr    

in der Stadtverwaltung Tharandt, Schillerstraße 5, 01737 Tharandt (nicht barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Stadt bedient werden darf.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen (getrennten) Wahlschein für die Europawahl und einen (gemeinsamen) Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.

2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Tharandt, Einwohnermeldeamt, Schillerstraße 5, 01737 Tharandt, Erdgeschoss rechts Einspruch einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen. Der Einspruch/Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt/gestellt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine
verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und die Kommunalwahlen.
Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde in der Stadtverwaltung Tharandt, Einwohnermeldeamt, Schillerstraße 5, 01737 Tharandt, zur Einsichtnahme aus.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein/e und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Die Kommunalwahlen und die Europawahlen finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden.

4. Wer einen Wahlschein

- für die Wahl des Europäischen Parlaments hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Name Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder durch Briefwahl an dieser Wahl teilnehmen.

- für die Kommunalwahlen hat, kann an den Wahlen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweils kleinsten Wahlgebietes für das er die Wahlberechtigung besitzt und, wenn dieses Gebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, des für ihn zuständigen Wahlkreises, oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein für die Europawahl erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

6. Einen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhält auf Antrag
6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum 24. Mai 2024 zu beantragen (§ 4 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (24. Mai 2024) entstanden ist oder
c) wenn sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

7. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 12:00 Uhr, bei der
Stadtverwaltung Tharandt, Einwohnermeldeamt, Schillerstraße 5, 01737 Tharandt
mündlich aber nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich oder elektronisch in dokumentierbarer Form beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, Telegramm, Fernschreiben oder E-Mail gewahrt.

Im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr gestellt werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.

Im Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten und sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) und unter Nr. 6.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen bei der Europawahl stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer den Antrag für einen anderen bei den Kommunalwahlen stellt, ausgenommen er ist als Hilfsperson eines Wahlberechtigten mit Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

8. Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Der Wahlberechtigte erhält für die Kommunalwahlen
- einen Wahlschein mit Angabe der Wahl/en, für die der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist,
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat (wenn im Wahlschein angegeben),
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag (wenn im Wahlschein angegeben),
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den Stimmzettelumschlägen und den Wahlscheinen getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe für die Europawahl und die Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.

Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

9. Wer durch Briefwahl wählt
- kennzeichnet persönlich den/die jeweiligen Stimmzettel,
- legt ihn/sie für die Europawahl in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und für die Gemeinderatswahlen und die Kreistagswahl in den gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diese,
- unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,
- steckt die verschlossenen Stimmzettelumschläge und die betreffenden Wahlscheine in die amtlichen Wahlbriefumschläge (Europawahl: roter Wahlbriefumschlag, Kommunalwahlen: orangener Wahlbriefumschlag)
und
- sendet die Wahlbriefe an die aufgedruckte Adresse.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bedient sich der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

Der rote Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert; der orangene Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Postunternehmen, das den Wahlbrief der Kommunalwahl unentgeltlich befördert der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.

Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden.

10. Informationen zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

10.1
a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. § 4 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommunalwahlordnung.
b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung.
c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3 § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. § 5 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunalwahlordnung.
d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung.

10.2 Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

10.3 Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

DID Dresdner Institut für Datenschutz, Palaisplatz 3, 01097 Dresden

10.4 Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten
- für die Europawahl der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Postfach 10 02 53/54, 01782 Pirna)
- für die Kommunalwahlen das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Postanschrift: Postfach 10 02 53/54, 01782 Pirna) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein

10.5 Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung
- der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,
- die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder
- sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

10.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; § 4 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung i. V .m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 10.5).

10.7 Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten (Postanschrift: Sächsischer Datenschutzbeauftragter, Postfach 120016, 01001 Dresden; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) richten.

Tharandt, 18.04.2024

gez. Slvio Ziesemer
Bürgermeister der Stadt Tharandt
als erfüllende Gemeinde für die
Mitgliedsgemeinde Dorfhain